Lehmanns schmerzhafte Rückkehr
Eigentlich ist es ja ziemlich müßig über Fußballer zu schwadronieren, die zu ihrem „alten“ Verein zurückkehren, nach so und so viel Jahren wieder in ihrem „ehemaligen“ Stadion spielen usw. Schließlich ist der moderne Profifußball ein Bäumchen-Wechsel-Dich-Spielchen erster Güte. Der Durchschnittsspieler kann am Karriereende mindestens fünf Profistationen sein Eigen nennen. Jens Lehmann hat in seiner Laufbahn für – Überraschung! – fünf Vereine die Handschuhe übergestreift. Schalke, Dortmund, Mailand, Arsenal und jetzt Stuttgart. Am Samstag hat Lehmann wieder einmal gegen seinen Ex-Verein Dortmund gespielt, natürlich ein gefundenes Fressen für die Vorberichterstattung. Es war keine schöne Rückkehr für Lehmann, eher sehr schmerzhaft. Mit 3:0 wurde der VfB auf die Heimreise geschickt, ein Ergebnis, das sich deutlich souveräner anhört, als das Spiel tatsächlich war. Erst überlistete der kleine Thomas Hajnal den Stuttgarter Schlussmann mit einem feinen Rechtsschuss aus 25 Metern (10.), wobei der leichte Seitwärtsdrall dafür sorgte, dass Lehmann nicht rechtzeitig an den Ball kommen konnte. Wesentlich umstrittener war die Situation in der 20. Minute: Einen weiten Flankenball von rechts versuchte Dortmunds Innenverteidiger Santana zu erreichen, Lehmann war gerade dabei den Ball abzufangen, als er mit Santana kollidierte und der zum 2:0 einköpfen konnte. „Er ist mir mit dem Ellenbogen ins Gesicht geflogen“, sagte Lehmann nach dem Spiel und deutete den Treffer damit als irregulär. Eine vernünftige Einschätzung, zumal die Aktion im Fünf-Meter-Raum passierte, Schiedsrichter Brych aus München also eigentlich die Aufgabe hatte den Torhüter zu schützen. In der zweiten Wiederholung wurde allerdings sichtbar, dass Lehmann den Ball zuvor durch die Hände gleiten ließ, womöglich veranlasste das den Unparteiischen den Treffer zu werten. Stuttgart protestierte sportlich und hatte seine Chancen vor dem BVB-Tor, doch Roman Weidenfeller rettete mehrfach stark. Freis Kopfball zum 3:0 entschied die Partie dann endgültig (73.).